Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der FLEX Dienstleistungen, Inhaber Ali Demir, Im Schollengarten 5, 76646 Bruchsal, für Dienstleistungen in den Bereichen Umzug, Transport, Entrümpelung, Haushaltsauflösung, Hausmeisterservice, Abrissarbeiten, Entsorgung, Renovierungsarbeiten sowie Sanitär- und Kleinreparaturen.
FLEX Dienstleistungen
Inhaber: Ali Demir
Im Schollengarten 5
76646 Bruchsal
Telefon: +49 176 61743362
E-Mail: info@flexdienstleistungen.de
Stand: 01.02.2026
Vorbemerkung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Grundlagen sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen FLEX Dienstleistungen als Auftragnehmer und seinen Kunden als Auftraggeber, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart worden ist. Sie dienen der transparenten Festlegung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung und der Abwicklung von Dienstleistungs- und Werkleistungsverträgen.
Die Leistungen des Auftragnehmers betreffen in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig organisatorische, logistische, handwerklich unterstützende, räumende, transportbezogene oder instandsetzungsnahe Tätigkeiten. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind ausschließlich das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung sowie etwaige ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen.
Diese AGB sind so auszulegen, dass sie sowohl auf einmalige Einzelaufträge als auch auf fortlaufende oder wiederkehrende Beauftragungen Anwendung finden, soweit der Auftragnehmer bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen hat und der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Einbeziehung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Angebote, Aufträge, Leistungen und sonstigen rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Dienstleistungen, Werkleistungen, Nebenleistungen, Zusatzleistungen und sonstige im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers angebotene Tätigkeiten.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen kann sowohl ein Verbraucher als auch ein Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt oder Zahlungen entgegennimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder sonstige gestaltende Erklärungen, sind an den Auftragnehmer mindestens in Textform zu richten, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden können.
§ 2 Anfrage, Angebot, Besichtigung und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website, in Anzeigen, Verzeichnissen, sozialen Netzwerken, Flyern, Prospekten, E-Mails, Messenger-Diensten oder sonstigen Werbemedien stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Interessenten, eine Anfrage zu stellen.
(2) Der Auftraggeber kann eine Anfrage insbesondere telefonisch, per E-Mail, über ein Kontaktformular, per Messenger-Dienst, schriftlich oder im persönlichen Kontakt an den Auftragnehmer richten. Eine Anfrage allein begründet noch keinen Anspruch auf Vertragsschluss und keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung.
(3) Soweit zur ordnungsgemäßen Einschätzung des Aufwands erforderlich oder zweckmäßig, kann der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe eine Besichtigung vor Ort durchführen oder vom Auftraggeber Fotos, Videos, Maße, Stücklisten, Angaben zu Stockwerken, Laufwegen, Aufzügen, Zufahrten, Parkmöglichkeiten, Entsorgungsmengen, Materialzuständen, Objektarten oder sonstige leistungsrelevante Informationen anfordern.
(4) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt, dass die vom Auftraggeber erteilten Informationen vollständig, richtig und zutreffend sind und dass sich bei einer späteren Besichtigung oder bei Ausführung der Arbeiten keine zusätzlichen oder abweichenden Umstände ergeben, die den Leistungsumfang, den Zeitbedarf, die Personalplanung, den Materialaufwand, die Entsorgung, die Sicherheitsanforderungen oder die technische Durchführbarkeit beeinflussen.
(5) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer ein Angebot ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat und der Auftraggeber dieses annimmt oder wenn der Auftragnehmer die Leistung nach entsprechender Beauftragung tatsächlich aufnimmt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zum Vertragsschluss besteht.
(6) Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers nur mit Änderungen, Einschränkungen, Erweiterungen oder sonstigen Abweichungen an, gilt dies als neues Angebot des Auftraggebers, das erst mit ausdrücklicher Annahme durch den Auftragnehmer verbindlich wird.
(7) Soweit der Auftragnehmer in einem Angebot auf Grundlage einer Fernkommunikation einen bestimmten Leistungsumfang kalkuliert hat, bleibt er berechtigt, bei wesentlichen Abweichungen zwischen den vom Auftraggeber mitgeteilten Umständen und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort eine angemessene Nachkalkulation vorzunehmen, ein Ergänzungsangebot zu stellen oder die Leistungserbringung bis zur Klärung auszusetzen.
(8) Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder unverbindliche Zeit- und Preisangaben vor Vertragsschluss sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Umzug und Transport, Entrümpelung, Haushaltsauflösung, Räumung, Entsorgung, Hausmeisterservice, Abrissarbeiten, Renovierungsarbeiten sowie Sanitär- und Kleinreparaturen. Der konkrete Vertragsgegenstand richtet sich ausschließlich nach dem jeweils vereinbarten Angebot, der Auftragsbestätigung und den im Einzelfall ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen.
(2) Geschuldet sind nur diejenigen Leistungen, Hilfstätigkeiten, Nebenarbeiten, Materiallieferungen, Transportvorgänge, Entsorgungs- schritte, Demontagen, Montagen, Reinigungsarbeiten oder sonstigen Maßnahmen, die im Angebot ausdrücklich benannt oder nach dem objektiven Empfängerhorizont zwingende Voraussetzung der vereinbarten Hauptleistung sind.
(3) Nicht geschuldet sind insbesondere solche Leistungen, die im Angebot nicht genannt sind und auch nicht zwingend zur Durchführung der vereinbarten Hauptleistung gehören, insbesondere zusätzliche Demontage- oder Montagearbeiten, Verpackungsleistungen, Sortierleistungen, Entkernungsarbeiten, Demontage fest verbauter Einrichtungen, Verbringung in nicht vereinbarte Stockwerke, Zwischenlagerung, behördliche Antragsstellungen, Organisation von Halteverbotszonen, Entsorgung gefährlicher Stoffe, Prüfung auf Werthaltigkeit einzelner Gegenstände oder die Übernahme von Sonder- und Problemabfällen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Nachunternehmer oder sonstige geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers verletzt werden.
(5) Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird und keine entgegenstehende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Änderungen, Erweiterungen oder Einschränkungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung zwischen den Vertragsparteien. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch bedingte Mehrkosten, Mehraufwände, zusätzliche Anfahrten, verlängerte Einsatzzeiten, zusätzliche Entsorgungskosten, Materialkosten oder Personalkosten gesondert zu berechnen.
(7) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Materialien, Hilfsmittel, Verbrauchsstoffe, Verpackungsmittel, Schutzmaterialien, Umzugskartons, Werkzeuge, Transporthilfen, Container oder sonstige Arbeitsmittel erforderlich sind, gilt deren Stellung nur dann als geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder branchenüblich zwingender Bestandteil der vereinbarten Leistung ist.
(8) Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, ideellen, emotionalen oder sonstigen Erfolg, sondern ausschließlich die fachgerechte Erbringung der konkret vereinbarten Leistung im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten.
§ 4 Mitwirkungs-, Hinweis- und Sicherungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Angebotserstellung, die Einsatzplanung und die Durchführung der Arbeiten erheblichen Umstände vollständig, zutreffend und rechtzeitig mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten, zur Menge der zu bewegenden oder zu entsorgenden Gegenstände, zu örtlichen Gegebenheiten, zu Zugängen, Stockwerken, Laufwegen, Aufzügen, Einfahrten, Parksituationen, Sperrzeiten, baulichen Besonderheiten, empfindlichen Oberflächen, festen Einbauten, Vorschäden, technischen Anlagen, Feuchtigkeit, Schädlingsbefall, Kontaminationen oder sonstigen Risiken.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einsatzorte zum vereinbarten Termin frei zugänglich, gefahrlos begehbar und für die vereinbarte Leistung nutzbar sind. Soweit Schlüssel, Zutrittscodes, Ansprechpartner oder sonstige Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig bereitzustellen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten alle Gegenstände auszusondern und zu sichern, die nicht bearbeitet, transportiert, geräumt oder entsorgt werden sollen. Dies gilt insbesondere für Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Urkunden, Ausweise, Schlüssel, Datenträger, Speichermedien, persönliche Dokumente, Fotos, Sammlerstücke, Medikamente, Waffen, Munition, Gefahrstoffe oder sonstige Gegenstände von besonderem Wert oder persönlicher Bedeutung.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einzelne Räume, Schubladen, Schränke, Behälter, Kisten, Tüten, Ablagen oder sonstige Aufbewahrungsorte daraufhin zu überprüfen, ob sich darin Wertgegenstände, Dokumente oder sonstige vom Auftraggeber eigentlich zurückzubehaltende Gegenstände befinden. Die Verantwortung für das vorherige Aussortieren und Sichern verbleibt allein beim Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert auf gefährliche, gesundheitsgefährdende oder rechtlich besonders zu behandelnde Stoffe und Materialien hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Asbest, künstliche Mineralfasern (KMF), Schimmel, kontaminierte Baustoffe, Chemikalien, Altöl, Lacke, Farben, Lösemittel, Druckbehälter, Batterien, Akkus, infektiöse Stoffe, tierische Rückstände, Spritzen, Munition, Waffen oder sonstige Sonderabfälle.
(6) Die Übernahme, Bearbeitung, Entfernung, Verpackung, Verladung, Lagerung oder Entsorgung gefährlicher oder besonders überwachungsbedürftiger Stoffe und Materialien erfolgt nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung und nur soweit der Auftragnehmer hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist.
(7) Sofern für die Leistungserbringung Genehmigungen, Freigaben, Zustimmungen Dritter, Sondernutzungserlaubnisse, Halteverbotszonen, Hausverwaltungsfreigaben, Zufahrtsberechtigungen oder sonstige behördliche oder private Freigaben erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
(8) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach und entstehen hierdurch Verzögerungen, Mehrkosten, Wartezeiten, Zusatzaufwendungen, Leerfahrten, Unterbrechungen oder Schäden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hieraus entstehenden Aufwand gesondert zu berechnen oder nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz zu verlangen.
§ 5 Ausführungstermine, Leistungsfristen, Verzögerungen und Leistungshindernisse
(1) Vereinbarte Ausführungstermine, Einsatzzeiten, Fristen oder Zeitfenster gelten grundsätzlich nur dann als verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Anderenfalls handelt es sich lediglich um unverbindliche Planungsangaben, die unter dem Vorbehalt eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs stehen.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt, insbesondere den Zugang zum Leistungsort ermöglicht, vollständige und zutreffende Angaben gemacht, erforderliche Freiräumungen vorgenommen, erforderliche Genehmigungen beschafft und die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich von den mitgeteilten Umständen abweichen.
(3) Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich etwaige Fristen und verschieben sich vereinbarte Termine um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Unwetter, Glätte, Sturm, Verkehrsbehinderungen, Staus, behördlichen Anordnungen, Arbeitskämpfen, Krankheit, kurzfristigem Personalausfall, Ausfall von Fahrzeugen oder Maschinen, Lieferengpässen, fehlendem Zugang, unvorhergesehenen Gefahrenlagen oder sonstigen Umständen, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
(4) Stellt sich während der Ausführung heraus, dass die Arbeiten aus Sicherheitsgründen, aus rechtlichen Gründen, wegen unvorhersehbarer Gegebenheiten, wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse, wegen nicht zugänglicher Bereiche oder wegen ungeeigneter Arbeitsbedingungen nicht oder nicht in der ursprünglich kalkulierten Weise fortgesetzt werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise zu unterbrechen, anzupassen oder bis zur Klärung auszusetzen.
(5) Erscheint der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin und kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig erbracht werden, insbesondere weil kein Zutritt möglich ist, der Leistungsort nicht vorbereitet wurde, notwendige Angaben fehlen oder die tatsächlichen Verhältnisse erheblich abweichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Aufwand einschließlich Anfahrtskosten, Personalkosten, Wartezeiten, Vorhaltekosten und sonstiger Mehrkosten gesondert abzurechnen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber im Falle von Verzögerungen oder Behinderungen eine angemessene Frist zur Herstellung der Ausführbarkeit zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder Schadenersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 6 Vergütung, Preise, Zusatzkosten, Fälligkeit und Zahlung
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen individuellen Preisvereinbarung ausgewiesenen Preise. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preisangaben gegenüber Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Pauschal- oder Festpreise gelten ausschließlich für den im Angebot konkret beschriebenen Leistungsumfang und für die bei Angebotsabgabe bekannten und zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse. Ändern sich diese Verhältnisse, treten unvorhergesehene Hindernisse auf oder werden Zusatzleistungen erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
(3) Gesondert vergütungspflichtig sind insbesondere Zusatzarbeiten, Mehraufwand infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, Wartezeiten, Leerfahrten, zusätzliche An- und Abfahrten, Zusatzpersonal, Zusatzmaterial, Verpackungsmaterial, Demontage- und Montagezusatzarbeiten, verlängerte Einsatzzeiten, Entsorgungsmehrmengen, Containerkosten, Sonderentsorgung, behördliche Gebühren, Parkkosten, Halteverbotskosten oder sonstige nicht im Angebot enthaltene Leistungen.
(4) Soweit nach Stunden, Tagessätzen, Mengen, Kubikmetern, Gewichten, Stückzahlen oder sonstigen Aufwandseinheiten abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage des tatsächlich angefallenen Aufwands. Angefangene Arbeits- oder Zeiteinheiten können branchenüblich anteilig oder nach der vereinbarten Taktung berechnet werden, sofern dies im Angebot so vorgesehen ist.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren, mehrtägigen oder materialintensiven Aufträgen angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder Zwischenabrechnungen zu verlangen, sofern dies vorab vereinbart wurde oder nach der Art und dem Umfang des Auftrags sachlich gerechtfertigt ist.
(6) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Betrages auf dem vom Auftragnehmer benannten Konto oder die Barzahlung gegen Quittung.
(7) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen und gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(9) Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers wesentlich zu beeinträchtigen, oder kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener Forderungen oder bis zur Stellung einer angemessenen Sicherheit auszusetzen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 7 Besondere Bedingungen für Umzugs-, Transport- und Trageleistungen
(1) Bei Umzugs-, Transport- und Trageleistungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung wesentlichen Informationen vollständig und zutreffend mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Art, Menge, Gewicht, Maße, Beschaffenheit und Empfindlichkeit des Umzugsguts oder Transportguts, die Anzahl der zu transportierenden Möbelstücke, Kartons und sonstigen Gegenstände, die Stockwerksituation, Vorhandensein oder Fehlen von Aufzügen, Treppenbreiten, Laufwege, Zugänge, Parksituation, Haltemöglichkeiten sowie etwaige Besonderheiten hinsichtlich der Tragbarkeit oder Zerlegbarkeit einzelner Gegenstände.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfasst die vertraglich geschuldete Leistung nur den Transport der im Angebot oder bei der Besichtigung zugrunde gelegten Gegenstände. Später hinzukommende, zusätzlich bereitgestellte, nicht angegebene oder in Art und Umfang nicht kalkulierte Gegenstände gelten als Zusatzleistung und können gesondert berechnet oder aus organisatorischen Gründen zurückgestellt werden.
(3) Besondere Gegenstände, insbesondere Tresore, Klaviere, Flügel, Geldschränke, Aquarien, große Pflanzen, überlange Möbelstücke, sehr schwere Möbel, empfindliche Kunstgegenstände, hochwertige Designermöbel, Kühlgeräte mit besonderen Abmessungen, Fitnessgeräte, Maschinen, gewerbliche Einrichtungen oder sonstige sperrige oder besonders schwere Objekte, bedürfen stets einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, deren Transport abzulehnen oder zusätzliche technische, personelle oder vergütungsrelevante Anforderungen geltend zu machen.
(4) Demontage- und Montagearbeiten, das Ab- und Anschließen von Geräten, das Lösen von Wand- oder Deckenbefestigungen, das Entfernen oder Wiederanbringen von Lampen, Gardinen, Hängeschränken, Küchen, Sanitärgegenständen, Spiegeln, Regalen oder sonstigen Einbauten sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Der Ab- und Anschluss von Elektro-, Gas-, Wasser-, Sanitär- oder sonstigen technischen Anlagen und Geräten wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen und keine spezialgesetzlichen, handwerks-, sicherheits- oder zulassungsrechtlichen Gründe entgegenstehen.
(6) Verpackungsleistungen, die Stellung von Umzugskartons, Schutzfolien, Packdecken, Tragegurten, Luftpolstermaterial, Klebeband oder sonstigem Verpackungsmaterial sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder nach der Art der vereinbarten Leistung zwingend erforderlich und branchenüblich ist.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, besonders empfindliche, zerbrechliche, hochwertige oder schadensanfällige Gegenstände vorab anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, haftet der Auftragnehmer für hieraus resultierende Schäden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Auftraggebers.
(8) Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Uhren, Wertpapiere, Urkunden, Ausweise, Verträge, Testamente, Datenträger, Speichermedien, Schlüssel, Medikamente, Waffen, Munition und sonstige besonders wertvolle oder sensible Gegenstände sind vom Auftraggeber selbst zu sichern und selbst zu transportieren, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(9) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schränke, Kommoden, Schubladen, Aktenordner, Kartons, Koffer, Taschen oder sonstige Behältnisse daraufhin zu überprüfen, ob sich darin sensible, gefährliche, verbotene oder besonders wertvolle Inhalte befinden. Die Verantwortung für die Aussonderung, Sicherung, Kennzeichnung und Mitteilung verbleibt beim Auftraggeber.
(10) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass am Auszugs- und Einzugsort eine ordnungsgemäße Zufahrt und ein gefahrloser Zugang möglich sind. Soweit Halteverbotszonen, Sondernutzungserlaubnisse, Hausmeisterfreigaben, Fahrstuhlreservierungen oder sonstige organisatorische Vorkehrungen erforderlich sind, obliegt deren rechtzeitige Einholung grundsätzlich dem Auftraggeber, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(11) Soweit der Auftragnehmer die Beantragung oder Organisation einer Halteverbotszone oder sonstiger Genehmigungen übernimmt, erfolgt dies ausschließlich als Zusatzleistung und vorbehaltlich rechtzeitiger behördlicher Erteilung. Für Verzögerungen, Ablehnungen oder Auflagen seitens der Behörde haftet der Auftragnehmer nur bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften.
(12) Verzögern sich Umzugs- oder Transportleistungen aufgrund von Umständen, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, insbesondere wegen fehlender Verpackung, unzureichender Vorbereitung, unzutreffender Angaben, unzugänglicher Wege, blockierter Zufahrten, verspäteter Schlüsselübergabe, nicht freigeräumter Flächen oder nicht abgestimmter Zusatzleistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
(13) Soweit ein Möbel- oder Gegenstandstransport trotz fachgerechter Durchführung aufgrund enger Treppenhäuser, schmaler Türen, niedriger Deckenhöhen, statischer Hindernisse, Sicherheitsbedenken oder sonstiger baulicher Grenzen nicht möglich ist, gilt die Leistung insoweit als nicht durchführbar. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, eine alternative Vorgehensweise vorzuschlagen oder die Leistung ganz oder teilweise abzulehnen; bereits entstandener Aufwand bleibt vergütungspflichtig, soweit der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
(14) Eine Zwischenlagerung, Einlagerung oder Verwahrung von Gegenständen wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine Pflicht des Auftragnehmers zur Lagerung, Aufbewahrung oder Versicherung des Transportguts.
(15) Bei Seniorenumzügen, besonders sensiblen Umzügen oder Umzügen unter Einbeziehung von Angehörigen, Betreuern, Einrichtungen oder Hausverwaltungen erstreckt sich die Leistung des Auftragnehmers ausschließlich auf die konkret vereinbarten organisatorischen und tatsächlichen Maßnahmen. Eine rechtliche Beratung, sozialrechtliche Prüfung, Antragsbearbeitung oder Vertretung gegenüber Pflegekassen, Behörden oder Dritten wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
§ 8 Besondere Bedingungen für Entrümpelung, Haushaltsauflösung, Räumung und Entsorgung
(1) Bei Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Räumungen und ähnlichen Leistungen schuldet der Auftragnehmer die Entfernung, Verbringung und gegebenenfalls Entsorgung derjenigen Gegenstände, Materialien und Inhalte, die nach dem vereinbarten Leistungsumfang zu räumen oder zu beseitigen sind. Maßgeblich ist insoweit die im Angebot beschriebene Leistung sowie der bei Besichtigung oder Auftragserteilung erkennbare und zugrunde gelegte Bestand.
(2) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten sämtliche Gegenstände, Unterlagen und Inhalte auszusondern, die nicht geräumt, entsorgt oder abgefahren werden sollen. Dies gilt insbesondere für persönliche Dokumente, Verträge, Urkunden, Bargeld, Schmuck, Datenträger, Erinnerungsstücke, Familienfotos, Sammlungen, Medikamente, Schlüssel und sonstige Gegenstände von persönlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Bedeutung.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die zu räumenden Gegenstände oder Inhalte auf ihren wirtschaftlichen, historischen, ideellen, sammlerischen, emotionalen oder persönlichen Wert hin zu untersuchen, auszusortieren oder zu bewerten. Eine Prüfung auf Antiquitäten, Sammlerwert, Nachlasswert, Verwertbarkeit oder persönliche Relevanz findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde.
(4) Sämtliche Gegenstände, die sich am Leistungsort befinden und die nach der getroffenen Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgenommen sind, dürfen vom Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Räumung entfernt werden. Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, dass nicht ausgenommene Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung als zu räumender Bestand behandelt werden.
(5) Verlangt der Auftraggeber während der Durchführung nachträgliche Sortierungen, Einzelprüfungen, Teilrückstellungen, Sonderdurchsichten, Kleinteilsichtungen, Nachlasssichtungen oder sonstige zeitaufwendige Trennungs- und Sichtungsleistungen, so handelt es sich um gesondert zu vergütende Zusatzleistungen.
(6) Die Entsorgung erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen dessen, was dem Auftragnehmer tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für verschiedene Abfallarten unterschiedliche Entsorgungswege, Sammelstellen, Container, Wertstoffhöfe oder Entsorgungsunternehmen zu nutzen.
(7) Nicht von der Standardentsorgung umfasst sind insbesondere gefährliche Stoffe, Sondermüll, kontaminierte Materialien, Asbest, künstliche Mineralfasern (KMF), Chemikalien, Lösungsmittel, Farben, Lacke, Druckbehälter, Medikamente, infektiöse Stoffe, tierische oder biologische Rückstände, Akkus, Altöl, Waffen, Munition oder sonstige Stoffe und Materialien, deren Übernahme, Lagerung, Verpackung, Transport oder Entsorgung besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Deren Behandlung bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung.
(8) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein solcher Stoffe, Materialien oder Gegenstände unaufgefordert und vollständig zu informieren. Unterbleibt eine solche Mitteilung, haftet der Auftraggeber für daraus entstehende Schäden, Verzögerungen, Zusatzkosten, Bußgelder, Entsorgungsmehraufwendungen oder sonstige Nachteile nach den gesetzlichen Vorschriften.
(9) Soweit bei der Durchführung der Arbeiten Stoffe, Materialien oder Gegenstände festgestellt werden, deren rechtssichere Entfernung oder Entsorgung ohne gesonderte Prüfung, Sicherung oder Spezialbehandlung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten insoweit auszusetzen, ein Ergänzungsangebot zu unterbreiten oder die Übernahme abzulehnen.
(10) Soweit im Rahmen einer Haushaltsauflösung oder Räumung Gegenstände von Dritten betroffen sind oder Eigentumsverhältnisse unklar sind, obliegt es dem Auftraggeber, vor Leistungsbeginn sicherzustellen und auf Verlangen nachzuweisen, dass er zur Räumung, Entfernung oder Entsorgung berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Eigentumsverhältnisse, Erbrechte, Besitzrechte, Vermieterrechte oder Nachlasskonstellationen rechtlich zu prüfen.
(11) Besenreine Übergabe, Grobreinigung, Feinreinigung, Desinfektion, Geruchsneutralisation, Schädlingsbehandlung, Tapezierentfernung, Teppichentfernung, Bodenbelagsentfernung, Einbautenrückbau, Demontage von Küchen, Lampen, Sanitärgegenständen, Deckenverkleidungen oder ähnlichen Bestandteilen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(12) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Räumungen und Haushaltsauflösungen Transport- und Entsorgungsmaterial, Säcke, Container, Behälter, Fahrzeuge, Helfer und sonstige Mittel nach eigenem fachlichen Ermessen einzusetzen, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(13) Soweit die Entsorgungskosten im Angebot nur auf Grundlage geschätzter Mengen, Volumina oder Gewichte kalkuliert wurden, ist der Auftragnehmer bei erheblichen Abweichungen berechtigt, die tatsächlich anfallenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.
(14) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Tiere, Kinder, unbeteiligte Personen und sonstige Störquellen vom Arbeitsbereich ferngehalten werden und dass die Arbeitsbedingungen eine sichere und geordnete Durchführung der Räumung zulassen.
(15) Wird im Rahmen einer Entrümpelung, Haushaltsauflösung oder Räumung vom Auftraggeber eine Verwertung, Spende, Weitergabe oder gesonderte Rückstellung einzelner Gegenstände gewünscht, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Pflicht des Auftragnehmers zur Verwertung zugunsten des Auftraggebers.
§ 9 Besondere Bedingungen für Hausmeisterservice, Abrissarbeiten, Renovierungsarbeiten sowie Sanitär- und Kleinreparaturen
(1) Bei Leistungen aus den Bereichen Hausmeisterservice, Abrissarbeiten, Renovierungsarbeiten sowie Sanitär- und Kleinreparaturen schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die im Angebot ausdrücklich bezeichneten Arbeiten. Maßgeblich sind Art, Umfang und Zielrichtung der jeweils konkret vereinbarten Tätigkeiten.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Leistungen, die nach Art, Umfang, rechtlicher Einordnung oder technischer Ausführung einer gesonderten fachbetrieblichen Zulassung, besonderen Eintragung, behördlichen Genehmigung oder spezialisierten Fachplanung bedürfen, sofern dies nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurde.
(3) Insbesondere schuldet der Auftragnehmer ohne gesonderten Auftrag keine statische Prüfung, keine bauphysikalische Untersuchung, keine bauordnungsrechtliche Beratung, keine brandschutzrechtliche Prüfung, keine planerische Bauleitung, keine Architekten- oder Ingenieurleistungen, keine verbindliche Schadstoffbeurteilung und keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten sämtliche bekannten Umstände offen zu legen, die für die fachgerechte Ausführung wesentlich sein können. Dies betrifft insbesondere Vorschäden, Feuchtigkeit, Leitungsverläufe, Hohlräume, verdeckte Installationen, Altbausubstanz, besondere Materialeigenschaften, Schimmel, Asbestverdacht, KMF-Verdacht, tragende oder nichttragende Konstruktionen, unsichere Befestigungen, lose Bauteile oder sonstige Risiken.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ohne gesonderten Auftrag verdeckte Leitungen, Rohrführungen, Stromleitungen, statische Bauteile, Wandaufbauten, Deckenaufbauten, Installationslagen oder verborgene Gefahrenquellen zu orten oder zu prüfen. Das Risiko nicht erkennbarer Gegebenheiten trägt, soweit gesetzlich zulässig, der Auftraggeber.
(6) Abriss-, Rückbau- oder Demontagearbeiten werden nur im Rahmen des vereinbarten Umfangs ausgeführt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn begründete Zweifel an der Sicherheit, an der Zulässigkeit, an der statischen Unbedenklichkeit oder an der schadstofffreien Durchführbarkeit bestehen.
(7) Soweit für Abriss-, Rückbau- oder Renovierungsarbeiten Genehmigungen, Anzeigen, Vermieterzustimmungen, Eigentümerbeschlüsse, Nachweise oder Freigaben erforderlich sind, obliegt deren Einholung grundsätzlich dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(8) Bei Renovierungsarbeiten, Ausbesserungen und Instandsetzungsarbeiten sind farbliche, strukturelle oder materialbedingte Unterschiede, geringfügige optische Abweichungen, unvermeidbare Übergänge, altersbedingte Bestandsabweichungen oder branchenübliche Toleranzen möglich und stellen keinen Mangel dar, soweit die Funktionstauglichkeit und die vertraglich geschuldete Qualität im Übrigen gewahrt sind.
(9) Sanitär- und Kleinreparaturen werden nur im Rahmen einfacher und vereinbarter Tätigkeiten übernommen. Arbeiten an komplexen Installationen, Drucksystemen, sicherheitsrelevanten Einrichtungen, Gasleitungen, zentralen Versorgungsanlagen oder sonstigen besonders sensiblen Anlagen werden nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten zu verweigern oder abzubrechen, wenn sich vor Ort zeigt, dass die tatsächliche Ausführung über den vereinbarten Rahmen hinausgeht, besondere Fachbetriebe, Spezialwerkzeuge, Ersatzteile, Prüfungen oder Genehmigungen erforderlich sind oder die Durchführung ohne unverhältnismäßiges Risiko nicht möglich ist.
(11) Der Auftragnehmer schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung weder die Beschaffung seltener Ersatzteile noch die dauerhafte Wiederherstellung technisch veralteter oder bereits vorgeschädigter Systeme. Soweit Ersatzteile, Zusatzmaterialien oder Verbrauchsstoffe erforderlich werden, können diese gesondert berechnet werden, sofern sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.
(12) Der Auftraggeber hat vor Beginn von Arbeiten in bewohnten oder genutzten Objekten sicherzustellen, dass empfindliche Möbel, Geräte, Böden, Dekorationsgegenstände und sonstige schutzwürdige Bereiche angemessen gesichert, abgedeckt oder entfernt sind, soweit dies nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde.
(13) Soweit zur Leistungserbringung Strom, Wasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsflächen oder sonstige Infrastruktur erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese in zumutbarem Umfang bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(14) Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche, zuvor nicht erkennbare Arbeiten erforderlich sind, insbesondere wegen versteckter Mängel, beschädigter Untergründe, zusätzlicher Rückbau- erfordernisse, verdeckter Feuchtigkeit, unzureichender Tragfähigkeit, fehlender Ersatzteile oder zusätzlicher Schutzmaßnahmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten nach Rücksprache zu ergänzen, gegen Zusatzvergütung fortzuführen oder bis zur Klärung auszusetzen.
(15) Hausmeisterleistungen, Objektpflege, Kontroll- und Kleinservices werden nur in dem Umfang geschuldet, wie sie ausdrücklich vereinbart sind. Der Auftragnehmer schuldet ohne gesonderte Vereinbarung weder eine permanente Überwachung des Objekts noch die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten in einem Umfang, der über die konkret vereinbarte Einzelleistung hinausgeht.
§ 10 Abnahme, Fertigstellung, Mängelanzeige und Nacherfüllung
(1) Soweit die geschuldete Leistung ihrer Art nach werkvertraglichen Charakter hat oder eine Abnahme branchenüblich, sachgerecht oder ausdrücklich vereinbart ist, hat der Auftraggeber die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel vorliegen, die die Abnahme unzumutbar machen.
(2) Die Abnahme kann ausdrücklich, konkludent oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine konkludente Abnahme liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt, die Durchführung als im Wesentlichen vertragsgemäß bestätigt, die Schlussrechnung vorbehaltlos begleicht oder die Leistung trotz angemessener Fristsetzung nicht unter Benennung konkreter wesentlicher Mängel beanstandet.
(3) Offensichtliche Mängel, Fehlmengen, Transportschäden, Beschädigungen, Unvollständigkeiten oder sonstige erkennbar beanstandungsfähige Umstände sind vom Auftraggeber unverzüglich, möglichst noch am Tag der Leistungserbringung, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntniserlangung, in Textform anzuzeigen. Die Anzeige soll den Mangel möglichst konkret bezeichnen und nach Möglichkeit durch Fotos oder sonstige geeignete Nachweise dokumentiert werden.
(4) Versteckte oder erst später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige schuldhaft, sind hieraus resultierende Nachteile vom Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen.
(5) Dem Auftragnehmer ist in jedem Fall zunächst Gelegenheit zur Prüfung und zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ohne diese Gelegenheit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, es sei denn, es liegt ein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall vor.
(6) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung, erneute Leistungserbringung oder sonstige geeignete Mangelbeseitigungsmaßnahmen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
(7) Unerhebliche Abweichungen, branchenübliche Toleranzen, geringe optische Unterschiede, nicht wesentliche Farb- oder Strukturabweichungen, alters- oder bestandsbedingte Unterschiede sowie solche Abweichungen, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, begründen keinen Mangel, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(8) Beruht ein geltend gemachter Mangel ganz oder teilweise auf unzutreffenden Angaben des Auftraggebers, auf ungeeigneten Vorleistungen, auf bauseitigen Mängeln, verdeckten Vorschäden, unzureichender Pflege, eigenmächtigen Veränderungen, unsachgemäßer Nutzung oder Eingriffen Dritter, bestehen Mängelansprüche nur im gesetzlich zwingenden Umfang; im Übrigen trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die von ihm verursachten Umstände.
(9) Ist eine Mängelrüge unberechtigt und hat der Auftraggeber dies erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den durch Prüfung, Anfahrt, Besichtigung oder sonstige Nachforschung entstandenen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 11 Haftung, Haftungsmaßstab und Haftungsbegrenzung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien, vorgeschrieben ist.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen, reine Vermögensschäden oder sonstige atypische Schadenspositionen, soweit kein Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.
(4) Eine Haftung für Schäden an Gegenständen, Materialien, Oberflächen, Installationen oder sonstigen Objekten, die auf vom Auftraggeber nicht offengelegte Vorschäden, Materialermüdung, verdeckte Mängel, mangelnde Tragfähigkeit, ungeeignete Befestigungen, verdeckte Leitungen, unerkannte Instabilität, Schadstoffbelastung, Kontamination oder sonstige nicht erkennbare Risiken zurückzuführen sind, besteht nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Schäden oder Verluste an Bargeld, Schmuck, Wertpapieren, Urkunden, Datenträgern, Speichermedien, Sammlerstücken, Schlüsseln, Medikamenten oder sonstigen besonders wertvollen oder sensiblen Gegenständen, sofern diese vom Auftraggeber entgegen seiner Sicherungspflicht im Leistungsbereich belassen wurden und keine ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Soweit der Auftraggeber eigene Helfer, Dritte, Nachbarn, Angehörige, Handwerker oder sonstige Personen in die Leistungserbringung einbindet oder parallel eigene Maßnahmen vornimmt, haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachten Störungen, Schäden, Verzögerungen oder unklaren Kausalverläufe, soweit nicht ein eigenes Verschulden des Auftragnehmers hinzutritt.
(7) Haftungsansprüche des Auftraggebers entfallen oder mindern sich, soweit den Auftraggeber ein Mitverschulden trifft. Dies gilt insbesondere bei unvollständigen oder unzutreffenden Angaben, fehlender Sicherung wertvoller Gegenstände, unterlassener Gefahrenhinweise, unzureichender Vorbereitung des Leistungsortes, Nichtbeachtung von Hinweisen des Auftragnehmers oder eigenmächtigen Eingriffen in den Leistungsablauf.
(8) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Nachunternehmer und sonstigen zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen.
§ 12 Terminverschiebung, Stornierung, freie Kündigung und außerordentliche Beendigung
(1) Verbindlich vereinbarte Termine sind von beiden Vertragsparteien einzuhalten. Wünscht der Auftraggeber eine Verschiebung, so hat er dies dem Auftragnehmer so früh wie möglich mitzuteilen. Eine Terminverschiebung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazitäten.
(2) Kündigt oder storniert der Auftraggeber einen bereits verbindlich vereinbarten Auftrag vor Leistungsbeginn oder während der Durchführung, richtet sich die Vergütungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den Regelungen über die freie Kündigung, ersparte Aufwendungen, anderweitigen Erwerb und bereits erbrachte Teilleistungen, soweit nicht ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bereits entstandenen Aufwand, insbesondere Besichtigungs-, Planungs-, Dispositions-, Anfahrts-, Material-, Container-, Entsorgungs-, Reservierungs- oder Personalkosten gesondert abzurechnen, soweit diese durch die Stornierung, Kündigung oder Verschiebung veranlasst wurden und gesetzlich abrechenbar sind.
(4) Erfolgt eine Stornierung oder Verschiebung zu einem Zeitpunkt, zu dem Personal, Fahrzeuge, Materialien, Entsorgungswege, Container oder sonstige Ressourcen bereits verbindlich eingeplant oder reserviert wurden, kann der Auftragnehmer den nachweislich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Schaden geltend machen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber unzutreffende wesentliche Angaben gemacht hat, die Durchführung aus Sicherheits- oder Rechtsgründen unzumutbar ist, fällige Abschläge oder Vorschüsse trotz Fristsetzung nicht gezahlt werden oder der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen nachhaltig verweigert.
(6) Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer bleiben die Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen und entstandenen Aufwand unberührt.
§ 13 Eigentum, Zurückbehaltungsrechte, Unterlagen und Dokumentation
(1) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Materialien, Ersatzteile, Verbrauchsgegenstände, Verpackungsmittel, Umzugskartons oder sonstige körperliche Gegenstände geliefert werden, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsübergang nach der Art des Gegenstands rechtlich möglich ist.
(2) An Kalkulationen, Angeboten, Zeichnungen, Fotos, Planungen, Leistungsbeschreibungen, Checklisten, Leitfäden, Formularen und sonstigen Unterlagen oder Inhalten behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor, soweit sich aus dem Vertragszweck nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zweck der Dokumentation, Beweissicherung, Leistungskonkretisierung oder Mängelklärung Fotos oder sonstige sachbezogene Aufnahmen vom Leistungsort und vom Arbeitsfortschritt anzufertigen, soweit hierdurch keine berechtigten überwiegenden Interessen des Auftraggebers verletzt werden und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber übergebenen oder für ihn bereitgestellten Gegenständen steht dem Auftragnehmer nur im gesetzlich zulässigen Umfang zu.
§ 14 Verbraucherhinweise bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per Telefon, E-Mail, Kontaktformular, Messenger-Dienst oder über die Website geschlossen, oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers angebahnt und abgeschlossen, können dem Auftraggeber gesetzliche Verbraucherrechte, insbesondere ein Widerrufsrecht, zustehen.
(2) Die gesetzlichen Informationspflichten und die gegebenenfalls bestehende Widerrufsbelehrung werden dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt. Soweit gesetzlich vorgesehen, erhält der Verbraucher die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger.
(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, ist dies vom Verbraucher gesondert zu bestätigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen solchen ausdrücklichen Wunsch samt Kenntnisbestätigung zum möglichen Wertersatz und zum möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Sofern der Verbraucher verlangt, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird, und der Verbraucher sein Widerrufsrecht später wirksam ausübt, kann der Auftragnehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(5) Eine rechtliche Beratung über das Bestehen, Nichtbestehen, den Umfang oder die praktische Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts wird durch den Auftragnehmer nicht geschuldet. Maßgeblich sind insoweit ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften und die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung.
Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
FLEX Dienstleistungen
Inhaber: Ali Demir
Im Schollengarten 5
76646 Bruchsal
Telefon: +49 176 61743362
E-Mail: info@flexdienstleistungen.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unten stehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
FLEX Dienstleistungen
Inhaber: Ali Demir
Im Schollengarten 5
76646 Bruchsal
E-Mail: info@flexdienstleistungen.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
__________________________________________________
__________________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*):
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Name des/der Verbraucher(s):
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Anschrift des/der Verbraucher(s):
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_________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
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Datum:
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(*) Unzutreffendes streichen.
Empfohlene Erklärungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn
Die nachstehenden Formulierungen sind als gesonderte Erklärungen des Verbrauchers bei Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträgen sinnvoll, wenn die Leistung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist begonnen werden soll. Sie sollten nicht nur in den AGB stehen, sondern zusätzlich im Angebotsprozess, im Formular, per E-Mail oder auf sonstigem dokumentierbarem Weg gesondert bestätigt werden.
Erklärung 1 – ausdrückliches Verlangen
Ich verlange ausdrücklich und stimme zu, dass FLEX Dienstleistungen mit der beauftragten Dienstleistung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt.
Erklärung 2 – Kenntnis Wertersatz / mögliches Erlöschen
Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schulden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mir ist ferner bekannt, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen kann.
§ 15 Datenschutz, Kommunikation und elektronische Korrespondenz
(1) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
(2) Soweit der Auftraggeber Kommunikationswege wie E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste, Kontaktformulare oder vergleichbare elektronische Wege nutzt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die vertragsbezogene Kommunikation über diese Wege erfolgt, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebenen Kontakt- und Kommunikationsdaten zutreffend sind und eingehende Nachrichten in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist – soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich anders vereinbart – der Sitz des Auftragnehmers.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form verlangen. Individuelle Abreden im Einzelfall bleiben hiervon unberührt.
